Art 21 GG
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz
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PartGParteiengesetz
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BWahlGBundeswahlgesetz
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Achter Abschnitt – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
- § 46 – Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
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EuWGEuropawahlgesetz
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Zweiter Abschnitt – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
- § 22 – Ende und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
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StGBStrafgesetzbuch
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Besonderer Teil · Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates · Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 84 – Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
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VersammlGVersammlungsgesetz
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Abschnitt I – Allgemeines
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026