§ 43 BVerfGG
(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden.
(2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz
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III. Teil – Einzelne Verfahrensarten · Zweiter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a
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BWahlGBundeswahlgesetz
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Achter Abschnitt – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
- § 46 – Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
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EuWGEuropawahlgesetz
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Zweiter Abschnitt – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
- § 22 – Ende und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
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PartGParteiengesetz
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Siebter Abschnitt – Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien
- § 33 – Verbot von Ersatzorganisationen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BVerfGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026