Art 125 GG
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
- 1.
- soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
- 2.
- soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
-
XI. – Übergangs- und Schlußbestimmungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026