Art 124 GG
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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XI. – Übergangs- und Schlußbestimmungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026