§ 3 GastG – Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.

(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.

(3) (weggefallen)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GastG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1998 I 3418;

zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 10.3.2017 I 420

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2017