§ 2 GastG – Erlaubnis
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
- alkoholfreie Getränke,
- 2.
- unentgeltliche Kostproben,
- 3.
- zubereitete Speisen oder
- 4.
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GastGGaststättengesetz
-
- § 28 – Ordnungswidrigkeiten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GastG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1998 I 3418;
zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 10.3.2017 I 420
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2017