§ 13 FreizügG/EU – Staatsangehörige der Beitrittsstaaten

Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FreizügG/EU, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.2.2024 I Nr. 54

Bek. v. 3.9.2025 I Nr. 202 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Oktober 2025