§ 12a FreizügG/EU – Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Auf Familienangehörige und nahestehende Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben, finden die nach diesem Gesetz für Familienangehörige und für nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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FreizügG/EUFreizügigkeitsgesetz/EU
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- § 14 – Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FreizügG/EU, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.2.2024 I Nr. 54
Bek. v. 3.9.2025 I Nr. 202 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Oktober 2025