§ 82 EStG – Altersvorsorgebeiträge
- 1.
- Beiträge,
- 2.
- Tilgungsleistungen,
- 1.
- im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach dem Wegzug und
- 2.
- im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die vor dem Wiedereinzug
- a)
- die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung und
- b)
- Beiträge des Arbeitnehmers und des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, die dieser im Fall der zunächst durch Entgeltumwandlung (§ 1a des Betriebsrentengesetzes) finanzierten und nach § 3 Nummer 63 oder § 10a und diesem Abschnitt geförderten kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des § 1a Absatz 4, des § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und des § 22 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Betriebsrentengesetzes selbst erbringt.
- 1.
- a)
- vereinbart ist, dass die zugesagten Altersversorgungsleistungen als monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden und die Leistungen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; dabei können bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst und bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden, und
- b)
- ein vereinbartes Kapitalwahlrecht nicht oder nicht außerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt wurde, oder
- 2.
- bei einer reinen Beitragszusage nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung eine lebenslange Zahlung als Altersversorgungsleistung zu erbringen hat.
(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.
- 1.
- Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung darstellen,
- 2.
- prämienbegünstigte Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden,
- 4.
- Zahlungen nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 oder
- 5.
- Übertragungen im Sinne des § 3 Nummer 55 bis 55c.
(5) (weggefallen)
Fußnoten
(+++ § 82: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
15
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EStGEinkommensteuergesetz
-
II. – Einkommen · 2. – Steuerfreie Einnahmen
-
… 5. – Sonderausgaben
- § 10a – Zusätzliche Altersvorsorge
-
IX. – Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 – Anwendungsvorschriften
-
XI. – Altersvorsorgezulage
-
XII. – Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- § 100 – Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
-
-
SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
-
BAföGBundesausbildungsförderungsgesetz
-
Abschnitt IV – Einkommensanrechnung
- § 21 – Einkommensbegriff
-
-
BetrAVGBetriebsrentengesetz
-
Erster Teil – Arbeitsrechtliche Vorschriften · Erster Abschnitt – Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
- § 1a – Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
-
-
SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
-
Kapitel 2 – Anspruchsvoraussetzungen
- § 11b – Absetzbeträge
-
-
StBerGSteuerberatungsgesetz
-
Erster Teil – Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen · Erster Abschnitt – Ausübung der Hilfe in Steuersachen · Zweiter Unterabschnitt – Befugnis
- § 4 – Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
-
-
WoPG 1996Wohnungsbau-Prämiengesetz
-
- § 2 – Prämienbegünstigte Aufwendungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Änderung durch Art. 7 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026