§ 39 ErbbauRG
Erwirbt ein Erbbauberechtigter auf Grund eines Vorkaufsrechts oder einer Kaufberechtigung im Sinne des § 2 Nr. 7 das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück oder wird ein bestehendes Erbbaurecht erneuert, sind die Kosten und sonstigen Abgaben nicht noch einmal zu erheben, die schon bei Begründung des Erbbaurechts entrichtet worden sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ErbbauRG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 G v. 1.10.2013 I 3719
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026