§ 24 ErbbauRG

Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ErbbauRG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 G v. 1.10.2013 I 3719

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026