§ 23 ErbbauRG
Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ErbbauRG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 G v. 1.10.2013 I 3719
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026