§ 10 BUrlG – Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BUrlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 20.4.2013 I 868
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Oktober 2020