§ 33 BtOG – Vorläufige Registrierung

Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vorläufig registrieren, wenn sie
1.
die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und
2.
den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind.
Mit der vorläufigen Registrierung werden die Antragsteller berufliche Betreuer. Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BtOG, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt G 404-24 v. 12.9.1990 I 2002, 2025 (BtBG)

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2023 I Nr. 391

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023