§ 24 BtOG – Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung; Registrierungsgebühr
- 1.
- ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll,
- 2.
- eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung, die nicht älter als drei Monate sein soll,
- 3.
- eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
- 4.
- eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und
- 5.
- geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 erforderlichen Sachkunde.
(2) Zur Feststellung der persönlichen Eignung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 hat die Stammbehörde mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch zu führen.
(3) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. Wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen, fordert die Stammbehörde den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 zu erbringen. Sobald sämtliche Voraussetzungen nach § 23 Absatz 1 nachgewiesen sind, nimmt die Stammbehörde die Registrierung vor. Die Registrierung gilt bundesweit.
(4) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens, darunter auch Aufbewahrungs- und Löschungsfristen.
- 1.
- Registrierungen nach § 28 Absatz 2,
- 2.
- Registrierungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 sowie
- 3.
- unbefristete Registrierungen für Antragsteller, die nach § 33 vorläufig registriert sind.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BtOGBetreuungsorganisationsgesetz
-
Abschnitt 1 – Betreuungsbehörde · Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Örtliche Zuständigkeit
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Abschnitt 3 – Rechtliche Betreuer · Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 19 – Begriffsbestimmung
-
… Titel 3 – Berufliche Betreuer
- § 25 – Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer
-
Abschnitt 5 – Übergangsvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BtOG, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt G 404-24 v. 12.9.1990 I 2002, 2025 (BtBG)
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2023 I Nr. 391
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023