§ 59 BSIG – Zuständigkeit des Bundesamtes

Das Bundesamt ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften in Teil 3
1.
durch wichtige und besonders wichtige Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind,
2.
durch Betreiber kritischer Anlagen, deren kritische Anlagen sich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, und
3.
durch Einrichtungen der Bundesverwaltung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BSIG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026