§ 59 BSIG – Zuständigkeit des Bundesamtes
Das Bundesamt ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften in Teil 3
- 1.
- durch wichtige und besonders wichtige Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind,
- 2.
- durch Betreiber kritischer Anlagen, deren kritische Anlagen sich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, und
- 3.
- durch Einrichtungen der Bundesverwaltung.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BSIGBSI-Gesetz
-
Teil 7 – Aufsicht
- § 60 – Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BSIG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026