§ 163 BRAO – Sachliche Zuständigkeit
Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammer zugewiesen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Berufsausübungsgesellschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie die Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers betreffen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige Stelle nach § 51 Absatz 7. Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen sind. Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt in Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen der Bundesgerichtshof. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.
Fußnoten
§ 163 Satz 1 Kursivdruck: Das Wort "zugewiesenen" wurde wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in "zugewiesen" geändert
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
-
Achter Teil – Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof · Dritter Abschnitt – Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof · Erster Unterabschnitt – Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- § 173 – Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei
-
Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
- Anlage 2 – (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis
-
-
GwGGeldwäschegesetz
-
Abschnitt 7 – Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 50 – Zuständige Aufsichtsbehörde
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026