§ 72 BNatSchG – Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 6 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können
1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BNatSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 87

Das G tritt gem. Art. 27 Satz 1 G v. 29.7.2009 I 2542 am 1.3.2010 in Kraft

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026