§ 71 BNatSchG – Strafvorschriften
- 1.
- § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Buchstabe a,
- 2.
- § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b oder
- 3.
- § 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5
- 1.
- verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder
- 2.
- zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
(3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BNatSchGBundesnaturschutzgesetz
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Kapitel 10 – Bußgeld- und Strafvorschriften
- § 72 – Einziehung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BNatSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 87
Das G tritt gem. Art. 27 Satz 1 G v. 29.7.2009 I 2542 am 1.3.2010 in Kraft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026