§ 18a BJagdG – Mitteilungspflichten
Die erstmalige Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BJagdG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 87
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026