§ 16 BJagdG – Jugendjagdschein

(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.

(2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.

(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.

(4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BJagdG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 87

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026