§ 247 BGB – Basiszinssatz
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Fußnoten
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
§ 247 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Aktueller Stand des Basiszinssatzes vgl. Bekanntmachungen im Bundesanzeiger
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
21
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BauGBBaugesetzbuch
-
Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Dritter Teil – Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung · Zweiter Abschnitt – Entschädigung
- § 44 – Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
-
… Vierter Teil – Bodenordnung · Erster Abschnitt – Umlegung
- § 64 – Geldleistungen
-
… Fünfter Teil – Enteignung · Zweiter Abschnitt – Entschädigung
- § 99 – Entschädigung in Geld
-
… Sechster Teil – Erschließung · Zweiter Abschnitt – Erschließungsbeitrag
-
-
AktGAktiengesetz
-
Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Siebenter Teil – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung · Erster Abschnitt – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen · Zweiter Unterabschnitt – Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
- § 255 – Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
-
Drittes Buch – Verbundene Unternehmen · Erster Teil – Unternehmensverträge · Vierter Abschnitt – Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
- § 305 – Abfindung
-
… Dritter Teil – Eingegliederte Gesellschaften
- § 320b – Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre
-
… Vierter Teil – Ausschluss von Minderheitsaktionären
- § 327b – Barabfindung
-
-
GNotKGGerichts- und Notarkostengesetz
-
SGSoldatengesetz
-
Zweiter Abschnitt – Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit · 3. – Beendigung des Dienstverhältnisses · a) – Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
- § 49 – Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
-
… b) – Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
- § 56 – Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
-
-
UmwGUmwandlungsgesetz
-
Zweites Buch – Verschmelzung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 15 – Verbesserung des Umtauschverhältnisses
-
… Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Dritter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften · Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 72a – Gewährung zusätzlicher Aktien
-
-
ZPOZivilprozessordnung
-
AFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
-
Sechster Abschnitt – Verfahren
- § 22 – Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners
-
-
AOAbgabenordnung
-
Fünfter Teil – Erhebungsverfahren · Zweiter Abschnitt – Verzinsung, Säumniszuschläge · 1. Unterabschnitt – Verzinsung
- § 238 – Höhe und Berechnung der Zinsen
-
-
PflBGPflegeberufegesetz
-
Teil 2 – Berufliche Ausbildung in der Pflege · Abschnitt 3 – Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
- § 33 – Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
-
-
SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
-
Dritter Abschnitt – Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag · Dritter Titel – Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung
- § 28r – Schadensersatzpflicht, Verzinsung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026