§ 99 BauGB – Entschädigung in Geld
(1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt. Auf Antrag des Eigentümers kann die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt werden, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten ist.
(2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins zu leisten.
(3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Dritter Teil – Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung · Zweiter Abschnitt – Entschädigung
- § 44 – Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
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… Fünfter Teil – Enteignung · Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren
- § 116 – Vorzeitige Besitzeinweisung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026