§ 211 BGB – Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte · Titel 2 – Willenserklärung
- § 124 – Anfechtungsfrist
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… Abschnitt 5 – Verjährung · Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
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Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 16 – Gesellschaft · Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft · Kapitel 4 – Ausscheiden eines Gesellschafters
- § 728b – Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
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… Titel 24 – Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 802 – Zahlungssperre
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Buch 3 – Sachenrecht · Abschnitt 3 – Eigentum · Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen · Untertitel 2 – Ersitzung
- § 939 – Hemmung der Ersitzung
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… Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1002 – Erlöschen des Verwendungsanspruchs
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Buch 5 – Erbrecht · Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben · Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- § 1954 – Anfechtungsfrist
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… Abschnitt 3 – Testament · Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 2082 – Anfechtungsfrist
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Erster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften · Erster Unterabschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
- § 39f – Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter
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Drittes Buch – Spaltung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Spaltung zur Aufnahme
- § 133 – Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
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… Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Siebenter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns · Zweiter Unterabschnitt – Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 – Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
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Fünftes Buch – Formwechsel · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Erster Abschnitt – Formwechsel von Personengesellschaften · Erster Unterabschnitt – Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften
- § 224 – Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung
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HGBHandelsgesetzbuch
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AktGAktiengesetz
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Drittes Buch – Verbundene Unternehmen · Dritter Teil – Eingegliederte Gesellschaften
- § 327 – Ende der Eingliederung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026