§ 210 BGB – Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte · Titel 2 – Willenserklärung
- § 124 – Anfechtungsfrist
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… Abschnitt 5 – Verjährung · Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
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Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag · Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum · Kapitel 4 – Wechsel der Vertragsparteien
- § 563 – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
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… Titel 16 – Gesellschaft · Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft · Kapitel 4 – Ausscheiden eines Gesellschafters
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… Titel 24 – Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 802 – Zahlungssperre
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Buch 3 – Sachenrecht · Abschnitt 3 – Eigentum · Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen · Untertitel 2 – Ersitzung
- § 939 – Hemmung der Ersitzung
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… Titel 4 – Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1002 – Erlöschen des Verwendungsanspruchs
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe · Titel 3 – Aufhebung der Ehe
- § 1317 – Antragsfrist
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… Abschnitt 2 – Verwandtschaft · Titel 2 – Abstammung
- § 1600b – Anfechtungsfristen
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… Titel 7 – Annahme als Kind · Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
- § 1762 – Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
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… Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft · Titel 3 – Rechtliche Betreuung · Untertitel 2 – Führung der Betreuung · Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 1825 – Einwilligungsvorbehalt
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Buch 5 – Erbrecht · Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben · Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
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… Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten · Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 1997 – Hemmung des Fristablaufs
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… Abschnitt 3 – Testament · Titel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 2082 – Anfechtungsfrist
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… Abschnitt 4 – Erbvertrag
- § 2283 – Anfechtungsfrist
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HGBHandelsgesetzbuch
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Erstes Buch – Handelsstand · Dritter Abschnitt – Handelsfirma
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Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft · Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft · Vierter Titel – Ausscheiden eines Gesellschafters
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Zweites Buch – Verschmelzung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Erster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften · Erster Unterabschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
- § 39f – Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter
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Drittes Buch – Spaltung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Spaltung zur Aufnahme
- § 133 – Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
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… Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Siebenter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns · Zweiter Unterabschnitt – Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 – Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
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Fünftes Buch – Formwechsel · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Erster Abschnitt – Formwechsel von Personengesellschaften · Erster Unterabschnitt – Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften
- § 224 – Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung
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AktGAktiengesetz
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Drittes Buch – Verbundene Unternehmen · Dritter Teil – Eingegliederte Gesellschaften
- § 327 – Ende der Eingliederung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Änderung durch Art. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026