§ 96 BewG – Freie Berufe
Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BewGBewertungsgesetz
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Zweiter Teil – Besondere Bewertungsvorschriften · Erster Abschnitt – Einheitsbewertung · D. – Betriebsvermögen
- § 109 – Bewertung
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… Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen
- § 151 – Gesonderte Feststellungen
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… Sechster Abschnitt – Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 · A. – Allgemeines
- § 157 – Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BewG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;
zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026