§ 109 BewG – Bewertung
(1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BewGBewertungsgesetz
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Zweiter Teil – Besondere Bewertungsvorschriften · Erster Abschnitt – Einheitsbewertung · D. – Betriebsvermögen
- § 97 – Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
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… Sechster Abschnitt – Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 · A. – Allgemeines
- § 157 – Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
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… D. – Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
- § 199 – Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BewG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;
zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026