§ 53 BeurkG – Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht

Sind Willenserklärungen beurkundet worden, die beim Grundbuchamt oder Registergericht einzureichen sind, so soll der Notar dies veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn, daß alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen; auf die mit einer Verzögerung verbundenen Gefahren soll der Notar hinweisen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeurkG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026