§ 52 BeurkG – Vollstreckbare Ausfertigungen
Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den dafür bestehenden Vorschriften erteilt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BeurkGBeurkundungsgesetz
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Abschnitt 7 – Schlussvorschriften · Unterabschnitt 1 – Verhältnis zu anderen Gesetzen
- § 73 – Bereits errichtete Urkunden
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeurkG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026