§ 79 BetrVG – Geheimhaltungspflicht
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
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Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer · Erster Abschnitt – Allgemeines
- § 80 – Allgemeine Aufgaben
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… Fünfter Abschnitt – Personelle Angelegenheiten · Dritter Unterabschnitt – Personelle Einzelmaßnahmen
- § 99 – Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
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… Sechster Abschnitt – Wirtschaftliche Angelegenheiten · Erster Unterabschnitt – Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- § 107 – Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
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Sechster Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 120 – Verletzung von Geheimnissen
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SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 3 – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) · Kapitel 5 – Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
- § 179 – Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
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… Kapitel 10 – Sonstige Vorschriften
- § 213 – Geheimhaltungspflicht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026