§ 68 BetrVG – Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
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Dritter Teil – Jugend- und Auszubildendenvertretung · Zweiter Abschnitt – Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 – Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
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… Dritter Abschnitt – Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b – Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026