§ 60 BetrVG – Errichtung und Aufgabe
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
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Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat · Dritter Abschnitt – Geschäftsführung des Betriebsrats
- § 39 – Sprechstunden
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Dritter Teil – Jugend- und Auszubildendenvertretung · Erster Abschnitt – Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 61 – Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- § 62 – Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 63 – Wahlvorschriften
- § 66 – Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats
- § 67 – Teilnahme an Betriebsratssitzungen
- § 68 – Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
- § 69 – Sprechstunden
- § 70 – Allgemeine Aufgaben
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… Zweiter Abschnitt – Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 72 – Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
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… Dritter Abschnitt – Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73a – Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
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Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer · Erster Abschnitt – Allgemeines
- § 80 – Allgemeine Aufgaben
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Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 – Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
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BBiGBerufsbildungsgesetz
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Teil 2 – Berufsbildung · Kapitel 1 – Berufsausbildung · Abschnitt 7 – Interessenvertretung
- § 51 – Interessenvertretung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026