§ 31 BetrVG – Teilnahme der Gewerkschaften
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
6
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
-
Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat · Fünfter Abschnitt – Gesamtbetriebsrat
- § 51 – Geschäftsführung
-
… Sechster Abschnitt – Konzernbetriebsrat
- § 59 – Geschäftsführung
-
Dritter Teil – Jugend- und Auszubildendenvertretung · Erster Abschnitt – Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 – Geschäftsführung
-
… Zweiter Abschnitt – Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 – Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
-
… Dritter Abschnitt – Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b – Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
-
Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 125 – Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026