§ 30 BetrVG – Betriebsratssitzungen
(1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt.
- 1.
- die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
- 2.
- nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
- 3.
- sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
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Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat · Fünfter Abschnitt – Gesamtbetriebsrat
- § 51 – Geschäftsführung
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… Sechster Abschnitt – Konzernbetriebsrat
- § 59 – Geschäftsführung
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Dritter Teil – Jugend- und Auszubildendenvertretung · Erster Abschnitt – Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 – Geschäftsführung
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… Zweiter Abschnitt – Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 – Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
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… Dritter Abschnitt – Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b – Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026