§ 25 BetrVG – Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
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Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat · Fünfter Abschnitt – Gesamtbetriebsrat
- § 51 – Geschäftsführung
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… Sechster Abschnitt – Konzernbetriebsrat
- § 59 – Geschäftsführung
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Dritter Teil – Jugend- und Auszubildendenvertretung · Erster Abschnitt – Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 – Geschäftsführung
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… Zweiter Abschnitt – Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 – Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
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… Dritter Abschnitt – Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b – Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
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Fünfter Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten · Erster Abschnitt – Seeschifffahrt
- § 115 – Bordvertretung
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Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 125 – Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026