§ 24 BetrVG – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
- 1.
- Ablauf der Amtszeit,
- 2.
- Niederlegung des Betriebsratsamtes,
- 3.
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- 4.
- Verlust der Wählbarkeit,
- 5.
- Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
- 6.
- gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
-
Dritter Teil – Jugend- und Auszubildendenvertretung · Erster Abschnitt – Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 – Geschäftsführung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BetrVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026