§ 38 BeschV – Anwerbung und Vermittlung
Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BeschVBeschäftigungsverordnung
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Teil 9 – Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland
- § 39 – Ordnungswidrigkeiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeschV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026