§ 37 BeschV – Härtefallregelung

Ausländerinnen und Ausländern kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine besondere Härte bedeuten würde.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeschV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026