§ 25 BeschV – Kultur und Unterhaltung
Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung für Personen erteilt werden, die
- 1.
- eine künstlerische oder artistische Beschäftigung oder eine Beschäftigung als Hilfspersonal, das für die Darbietung erforderlich ist, ausüben oder
- 2.
- zu einer länger als 90 Tage dauernden Beschäftigung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeschV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026