§ 24b BeschV – Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Ausländerinnen und Ausländer, die im deutschen Küstenmeer beschäftigt werden, um Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen durchzuführen, einschließlich der Be- und Entladearbeiten im Hafen und der sonstigen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besatzung der dazu eingesetzten Schiffe. Die Befreiung von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. § 9 findet keine Anwendung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeschV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026