§ 3 SchKG – Beratungsstellen

Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 sicher. Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert. Die Ratsuchenden sollen zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchKG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026