§ 2 SchKG – Beratung
(1) Jede Person hat das Recht, sich zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle auf Wunsch anonym informieren und beraten zu lassen.
- 1.
- Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung,
- 2.
- bestehende familienfördernde Leistungen und Hilfen für Kinder und Familien, einschließlich der besonderen Rechte im Arbeitsleben,
- 3.
- Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft und die Kosten der Entbindung,
- 4.
- soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere, insbesondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen bei der Suche nach Wohnung, Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder deren Erhalt,
- 5.
- die Hilfsmöglichkeiten für behinderte Menschen und ihre Familien, die vor und nach der Geburt eines in seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit geschädigten Kindes zur Verfügung stehen,
- 6.
- die Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, die physischen und psychischen Folgen eines Abbruchs und die damit verbundenen Risiken,
- 7.
- Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft,
- 8.
- die rechtlichen und psychologischen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit einer Adoption.
(3) Zum Anspruch auf Beratung gehört auch die Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder nach der Geburt des Kindes.
- 1.
- geeignete Hilfsangebote zur Bewältigung der Situation und zur Entscheidungsfindung sowie
- 2.
- Wege, die der Schwangeren die Aufgabe der Anonymität oder ein Leben mit dem Kind ermöglichen.
6
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SchKGSchwangerschaftskonfliktgesetz
-
GenDGGendiagnostikgesetz
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Abschnitt 2 – Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken
- § 15 – Vorgeburtliche genetische Untersuchungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026