§ 21 BeamtStG – Beendigungsgründe
Das Beamtenverhältnis endet durch
- 1.
- Entlassung,
- 2.
- Verlust der Beamtenrechte,
- 3.
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
- 4.
- Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. März 2024