§ 30 BBG – Beendigungsgründe
Das Beamtenverhältnis endet durch
- 1.
- Entlassung,
- 2.
- Verlust der Beamtenrechte,
- 3.
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
- 4.
- Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
-
Abschnitt 2 – Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
- § 6a – Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026