§ 58 BBiG – Umschulungsordnung
Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
- 2.
- das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
- 3.
- die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
- 4.
- das Prüfungsverfahren der Umschulung
Fußnoten
(+++ §§ 54 bis 58 Satz 1: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BBiGBerufsbildungsgesetz
-
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 3 – Anwendungsbereich
-
Teil 2 – Berufsbildung · Kapitel 3 – Berufliche Umschulung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026