§ 30 BBesG – Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
(1) § 28 Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
- 1.
- vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
- 2.
- als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
- 3.
- hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
- 4.
- Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
Fußnoten
§ 30 Abs. 1 Satz 2: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 4.4.2001 I 1592 - 2 BvL 7/98 -
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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BBesGBundesbesoldungsgesetz
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Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen · Unterabschnitt 4 – Richter und Staatsanwälte
- § 38 – Bemessung des Grundgehaltes
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BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
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Abschnitt 2 – Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
- § 12a – Nicht zu berücksichtigende Zeiten
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 2 – Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten · Unterabschnitt 2 – Ruhegehalt
- § 37 – Nicht zu berücksichtigende Zeiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBesG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;
Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 2 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026