§ 29 BBesG – Öffentlich-rechtliche Dienstherren
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
- 1.
- die gleichartige Tätigkeit
- a)
- im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
- b)
- bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und
- 2.
- die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BBesGBundesbesoldungsgesetz
-
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 4 – Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
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Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen · Unterabschnitt 2 – Beamte und Soldaten
- § 28 – Berücksichtigungsfähige Zeiten
-
Abschnitt 5 – Auslandsbesoldung
- § 53 – Auslandszuschlag
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Abschnitt 6 – Anwärterbezüge
- § 60 – Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBesG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;
Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 2 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026