§ 47 BauGB – Umlegungsbeschluss
(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.
(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BauGBBaugesetzbuch
-
Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Vierter Teil – Bodenordnung · Erster Abschnitt – Umlegung
- § 54 – Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
-
Drittes Kapitel – Sonstige Vorschriften · Zweiter Teil – Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung · Dritter Abschnitt – Verwaltungsverfahren
- § 212 – Vorverfahren
-
… Dritter Teil – Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 224 – Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026