§ 45 BauGB – Zweck und Anwendungsbereich

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann
1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2.
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026