§ 29 BauGB – Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauGBBaugesetzbuch
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Erstes Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht · Zweiter Teil – Sicherung der Bauleitplanung · Erster Abschnitt – Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
- § 14 – Veränderungssperre
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… Dritter Teil – Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung · Erster Abschnitt – Zulässigkeit von Vorhaben
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Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht · Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen · Zweiter Abschnitt – Vorbereitung und Durchführung
- § 141 – Vorbereitende Untersuchungen
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Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften · Zweiter Teil – Schlussvorschriften
- § 246c – Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung
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BNatSchGBundesnaturschutzgesetz
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Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft · Abschnitt 2 – Netz „Natura 2000“
- § 34 – Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026